Seit dem 1. April 2025 ist das neue Energiegesetz des Kantons Aargau in Kraft. Heizungen, die mit fossilen Energieträgern wie Gas betrieben werden, sind weiterhin erlaubt – unter der Voraussetzung, dass die Energie-, Investitions- und Betriebskosten maximal 10 Prozent höher sind als diejenigen einer erneuerbaren Heizung.
Ist dieser sogenannte Kostennachweis erbracht, erfüllen Gasheizungen auch künftig die gesetzlichen Vorgaben. Denn die ibw hat mit dem Kanton Aargau eine Vereinbarung getroffen, dass bei einem Bezug von ibw-Gas «basic» der erforderliche Mindestanteil von erneuerbarem Gas bereits erfüllt ist (sogenannte Standardlösung 12 / «Versorgerlösung»).
Die folgende Grafik bietet Ihnen eine vereinfachte Übersicht über das Vorgehen bei einem Heizungsersatz gemäss dem neuen kantonalen Energiegesetz. Beachten Sie dabei, dass jeder Heizungsersatz schon vor Beginn der Arbeiten dem Kanton gemeldet werden muss. In der Regel erledigt dies Ihr Installateur oder die Bauleitung für Sie.